Neben der Feststellung der Todesart, wird vom Leichenschauarzt eine Beurteilung der vorliegenden Todesart gefordert. So soll das Geschehen was zum Tode geführt hat näher eingegrenzt werden. Hierbei werden drei Kategorien unterschieden:
- natürlicher Tod (Alter und Krankheit)
- nichtnatürlicher (= unnatürlicher) Tod (äußere Einflüsse)
- ungeklärt (natürlich oder unnatürlich)
Der natürliche Tod ist ein Tod aus alters bedingten oder krankhaften Todesumständen, wie einem Herzinfarkt. Und dabei völlig unabhängig von äußeren Faktoren, welche rechts bedeutsam seien könnten (Unfall). Damit ein Leichenschauarzt einen natürlichen Tod bescheinigen kann, müssen zwei Bedingungen immer vorliegen:
- Der Verstorbene muss an einer konkret zu bezeichnenden und ärztlich diagnostizierten lebensbedrohlichen Krankheit gelitten haben.
- Der Ort und die Umstände des Auffindens der Leiche müssen mit der angenommen Todesursache vereinbar sein.
Gerade dem zweiten Punkt kommt eine besonders große Bedeutung zu, da auch lebensbedrohlich erkrankte Personen zum Opfer eines Tötungsdeliktes werden kann. Wie im Fall der "Blaubeer-Marie", welche von 1963 bis 1982 mehrere ihr nahe stehende Personen, teils schwer erkrankte Personen, tötete. Ein besseres Augenmerk hätte vielleicht zu einer früheren Aufklärung führen können.
Ein nichtnatürlicher Tod liegt vor, wenn der Unfall auf ein von außen kommendes Ereignis zurück zu führen ist. Dieser Todesart werden zugerechnet:
- Selbsttötung (Suizid)
- Unfalltod
- Tötung durch fremde Hand (Homizid)
Eine Selbsttötung (Selbstmord oder Freittod sind unzutreffend Begriffe) ist die gewollte Beendigung des eigenen Lebens. Suizid ist straflos, ebenso Versuch und Teilnahme als solche. Anders verhält es sich bei der Missachtung einer rechtlich gegeben Garantenstellung bzw. Garantenpflicht (bestimmte strafrechtliche Pflichten um einen tatbestandlichen Erfolg zu verhindern; z.B. "Eltern haften für ihre Kinder") .
Ein tödlicher Unfall liegt vor, wenn eine Person durch ein plötzliches von außen wirkendes, unfreiwilliges Ereignis und ohne Fremdverschulden zu Tode kommt (z.B. Mann wird bei Sturm von Baum erschlagen).
Zum Homizid gehören neben den vorsätzlich begangen Straftaten gegen das Leben, auch die fahrlässigen Tötungsdelikte, wie ein Verkehrsunfall oder ärztliche Behandlungsfehler.
Für eine Bescheinigung eines nichtnatürlichen Todes müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Möglichkeit der Verursachung des Todes von außen bestehen. Diese äußere Einwirkung muss weder unmittelbar vor dem Tod passiert, noch alleiniger Todesgrund sein.
So können wir als Beispiel annehmen, dass eine Person auf offener Straße angefahren wird und wegen eines Bruches ins Krankenhaus geliefert wird. Während des Krankenhausaufenthalts erkrankt die Person an einer Infektion die zum Tode führt. Ohne den Unfall wäre dies nicht geschehen, sodass der Kausalzusammenhang zwischen Tod und Unfall als gegeben betrachtet werden kann. Da ohne Unfall die Person nie in der Nähe der Keime gewesen wäre.
Ebenfalls häufig zum Tode führende Spätfolgen von Verletzungen, egal wie beigeführt, sind Lungenembolien (Verschluss der Lungenschlagadern durch Einschwemmung eines Blutgerinnsels), genauso wie Allgemeininfektionen (Generalisierung von Infektionen) bei denen der Erreger über eine Eintrittspforte (z.B. Wunde) in den Körper eindringt und sich auf die Organe ausbreitet.
Die Bescheinigung einer ungeklärten Todesart ist wiederum an zwei Bedingungen geknüpft:
- Es liegen keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vor
- Trotz sorgfältiger Untersuchung und Betrachtung der Vorgeschichte, ergaben sich keine Befunde, welche den Tod aus krankhafter Ursache und völlig unabhängig von rechtlichen Faktoren plausibel erklären könnten.
Hierbei sei besonders zu beachten, dass der Ermittlungsbeamte den Arzt bei bestehenden Zweifeln, welche Todesart nun vorliegt, niemals dazu drängen darf, die Todesart "natürlich" anzukreuzen.
Durch die Bestimmung der Todesart entscheidet ausschließlich der Leichenschauarzt, ob eine polizeiliche Ermittlung eingeleitet wird oder nicht. Wird der natürliche Tod bestimmt, wird der Leichnam ohne Überprüfung der bescheinigten Todesart bestattet. Ausgenommen sind hierbei Feuerbestattungen, den hier erfolgt vor der Bestattung immer eine zweite Leichenschau.