Personalien
Die Identität eines Verstorbenen lässt sich in der Regel durch einen Vergleich mit dem Lichtbild des Personalpapiere, sowie durch eine Befragung der Beziehungspersonen klären.
Bei stark fortgeschrittener Leichenveränderung, Einstellung des Gesichts durch Gewalt oder Chemikalienanwendung, Tierfraß oder fehlen des Kopfes lässt sich kaum Identitätsfeststellung ohne weitere Untersuchungen erreichen.
Der Leichenschauarzt handelt hierbei richtig, wenn er in diesen Fällen, eine Todesbescheinigung auf unbekannt ausstellt.
Totenschein
Nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen vollständig die Todesbescheinigung auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular besteht in der Regel aus zwei Teilen:
- Einem öffentlichen Teil, mit Daten für ordnungsbehördliche Verwaltungszwecke
- Einem vertraulichen Teil mit medizinischen Angaben zur Todesursache
Die Todesbescheinigung darf der Arzt ausschließlich nur im Ergebnis der von ihm durchgeführten Leichenschau ausstellen.
Mit der Weitergabe der Totenbescheinigung ist für den Arzt die Leichenschau beendet. Wurde ein natürlicher Tod eingetragen, darf der dafür vorgesehene Teil an eine Person übergeben werden, welche für die Bestattung zu sorgen hat.
Meldepflicht
In fast allen Bundesländern besteht die Pflicht zu Benachrichtigung der Polizei, im Falle das der Leichenschauarzt, einen nicht natürlichen oder ungeklärten Tod bescheinigt hat. Eine Meldepflicht gibt es ebenfalls beim Auffinden eines unbekannten Toten.
In solchen Fällen ist die Todesbescheinigung an die Polizei weiter zu leiten. So werden gemäß § 159 StPO [1] die Voraussetzungen geschaffen für ein Todesermittlungsverfahren.
Bei bestimmten Infektionskrankheiten besteht gemäß Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt.
Hierzu zählen gemäß § 6 IfSG [2]:
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
- akute Virushepatitis
- enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Keuchhusten
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Milzbrand
- Mumps
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
- Tollwut
- Typhus abdominalis oder Paratyphus
- Windpocken,sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt
Sowie der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt [3]. Also wenn die Person bein ihrer Arbeit mit folgenden Produkten in Kontakt kommt:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
Oder anders ausgedrückt jeder der in der Herstellung von Lebensmitteln, deren Transport, Vertrieb oder Verarbeitung im Beispiel eines Kochs in Kontakt mit diesen treten könnte.
Oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet werden kann.
Ebenfalls ist zu melden wenn das übliche Ausmaß einer Impfreaktion weitgehend überschritten wird und es zu gesundheitlichen Schädigungen kam. Ein Mensch durch ein Tollwuterkranktes bzw. Tollwutverdächtiges Tier verletzt wurde oder des Körper berührt hat.
Und das Auftreten einer einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die bisher noch nicht in den genannten Punkten erfasst wurde, z.B. Ebula.
Es tritt zwar sehr selten ein, aber sollte sich bei der Leichenschau ein Verdacht auf eine Berufskrankheit ergeben, ist eine Meldung an eine Berufsgenossenschaft erforderlich.
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[1] https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__159.html