Die ärztliche Leichenschau unterliegt den landesrechtlichen Bestimmungen. Demzufolge gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften zum Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen. Da dies den Rahmen sprengen würde, behandelt dieses Kapitel die grundlegenden Aspekte der ärztlichen Leichenschau, wobei auf die wichtigsten Ausnahmen hingewiesen wird. Bei Detailfragen sind die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Mit den Bestimmungen zur Leichenschau verfolgt der Gesetzgeber die folgenden Ziele:
Garantierte Feststellung durch einen Art (Vermeidung von Fehler bei der Todesfeststellung)
Ermittlung der Häufigkeit von Todesursachen (Als Grundlage für (gesundheits)politische Entscheidungen)
Seuchenbekämpfung (durch Anzeigepflicht bei bestimmten Erkankungen im Todesfall)
Erkennung von polizeilich bzw. rechtlich relevanter Todesfälle
Nach den Landesgesetzen muss in jedem Sterbefall ein Arzt eine Leichenschau durchführen und darüber eine ärztliche Bescheinigung erstellen. Die Ausnahme bildet das Land Schleswig-Holstein, dort dürfen auf einigen Inseln und Halligen auch eine andere geeignete Person zur Vornahme einer Leichenschau ermächtigt werden.
Die ärztliche Leichenschau wird auch als allgemeine Leichenschau bezeichnet. Um die Ergebnisse zu dokumentieren, werden unterschiedliche Vordruckformulare verwendet. Diese Vordrucke können je nach Bundesland Todesbescheinigung, Leichenschauschein oder Totenschein heißen.
Sind die Formulare ausgefüllt, müssen sie dem Standesamt zur Beurkundung des Sterbefalls vorgelegt werden. Erst danach darf eine Bestattung erfolgen. Die Leiche muss dafür an einen vorgesehenen Ort bestattet werden.
In allen Bundesländern, außer Bayern, ist vor einer Feuerbestattung, eine zweite (amtsärztliche Leichenschau erforderlich. Eine solche Leichenschau dient der Feststellung von Merkmalen eines nichtnatürlichen Todes und zur Freigabe der Einäscherung des Leichnams.
Die landesrechtlichen Regelungen verpflichten den Leichenschauhaltenden Arzt zu folgenden Feststellungen:
Tod
Todeszeitpunkt
Todesursache
Todesart (natürlich/nichtnatürlich)
Personalien
Darüber hinaus unterliegt der Leichenschauarzt bestimmten Meldepflichten. Welche von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin hat die "Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau" erarbeitet. Diese sind im AWMF-Leitlinen-Register, Nr. 054/002 nachzulesen.