Der Begriff Todesursache bezieht sich auf alle Faktoren die zum Tode geführt haben. Hierzu können Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen beigetragen haben. In der Praxis sind Todesursache und Todesart nicht voneinander zu trennen.
In einer Todesbescheinigung wird zwischen unmittelbarer Todesursache und Grundleiden unterschieden. Eine solche Unterscheidung kommt sowohl für natürliche als auch für nichtnatürliche Todesfälle in Betracht. Die Zusammenstellung der Krankheiten und Verletzungen in einer Kausalkette ist Aufgabe des Leichenschauarztes. Um eine vergleichbare Medizinalstatistik zu gewährleisten, sollte sich der Arzt bei der Bezeichnung der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen an die Internationale statistische Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation halten.
(vgl. http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm)
In Deutschland ist die Reihenfolge der Häufigkeitsverhältnisse bei den Todesursachen seit Jahren unverändert. Mit einem gewissen Abstand an der Spitze stehen Herz-Kreislauf-Krankheiten und diverse Krebserkrankungen (bei Männern ist die häufigste Krebsvariante: Lungenkrebs; bei Frauen Brustkrebs [1]). Danach kommen Krankheiten des Atmungssystems und der Verdauungsorgane in Todesfällen am meisten zu tragen. Erst an fünfter Stelle finden sich alle nichtnatürlichen Tode, sei es durch Verletzungen oder Vergiftungen. Dies sind nach amtlicher Todesursachenstatistik jährlich um die 30.000 Sterbefälle, die etwa 3,5% der Gesamtsterblichkeit der Bevölkerung ausmachen. Um eine Relation für diese Zahl zu finden, kann man die Zahl mit Einwohnerzahlen von deutschen Städten vergleichen, 30.000 Sterbefälle entsprechen etwa der Einwohnerzahl von Ahrensburg (Schleswig-Holstein) oder Bad Hersfeld (Hessen).
Bei der Feststellung der Todesursache sind die Ergebnisse der Leichenuntersuchung, die Wahrnehmungen am Fundort und die Kenntnisse zur Vorgeschichte im Zusammenhang zu berücksichtigen. Über vorbestehende Krankheiten (Grundleiden) kann der Leichenschauarzt vom Hausarzt des Verstorbenen erhalten bzw. von dem Arzt der den Toten zuletzt behandelt hatte. Hierbei sollte erwähnt werden, dass behandelnde Ärzte dazu verpflichtet sind dem Leichenschauarzt über einen Toten Auskünfte zu erteilen.
An der Leiche selbst muss der Leichenschauarzt auf äußerlich feststellbare Krankheitsfolgen und Verletzungen achten. Bei offensichtlicher Gewalteinwirkung, wie Stich- und Schnittwunden oder einer Schädelzertrümmerung, ist die Todesursache in den meisten Fällen unschwer erkennbar. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, weisen die Verletzungen zumindest auf einen nichtnatürlichen Tod hin. In diesen Fällen ist vom Ermittlungsbeamten eine Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache anzuregen.
-------------