In der Publisher-Gruppe [1] kam heute die Frage nach dem Impressum in einem Buch auf. Grund war, dass die Fragende verständlicherweise ihre eigene Adresse nicht angeben wollte, wenn sie ein Buch als Selfpublisher veröffentlicht.
In dem Zuge kamen wir auf sogenannte Impressumsservices, die einem eine Adresse zum Empfangen von Briefen gegen Geld bereit stellen und einem die Briefe dann einscannen oder gegen Aufpreis zusenden.
Die Frage ist nun, ob das legal ist.
Es gab anscheinend noch keinen Fall, in dem ein Autor deshalb verklagt wurde, deshalb kann da keine genaue Aussage getroffen werden.
Das Beste was ich dazu finden konnte, ist folgendes[2]:
In seinem Urteil vom 7.5.2015 hat das OLG Hamm [3] festgestellt, dass auch GmbHs c/o-Adressangaben verwenden können, solange dies nicht dazu dient, dass Zustellungen vereitelt werden sollen.
Die Rechtsvorgaben bei den Rechtsvorschriften zum GmbHG sind mit denen des TMG und RStV vergleichbar, sodass die Argumente auch für das “einfache” Impressum gelten.
Auch die Kollegen von e-recht24.de stützen meine Ausführungen.
[2]
Wenn ich das Anwalts Bla Bla richtig verstanden habe, ging es darum, dass eine GmbH eine Adresse fern ihres Firmensitzes angegeben hat.
Eine c/o Adresse ist eine 'care of' adresse; man sendet den Brief also an die Adresse, von wo der Brief dann an die genannte c/o Person weitergegeben wird. Also genau das, was Impressumsservices tun.
In dem Fall hier war das eine Person, die einen entsprechenden Posten (ich glaube der Firmenleiter, aber ich bin mir nicht sicher) in der Firma inne hatte und damit offiziell berechtigt war, Briefe zu empfangen; aber die c/o Adresse war eben nicht der Firmensitz oder die Privatadresse des Empfängers.
Darüber hat sich jemand beschwert und die Beschwerde wurde abgelehnt.
Begründung: es ist ja immer noch an jemanden weitergeleitet worden, der in der Firma zuständig für Briefe war und die Adresse wurde nicht angegeben um Zustellungen zu vermeiden.
Da Firmen bzw. GmbHs wesentlich strengere Richtlinien haben und die Impressumsrichtlinien sehr sehr ähnlich zu den Gesetzen für Autoren sind, kann davon ausgegangen werden, dass c/o Adressen erlaubt sind.
Zu bedenken ist aber auch, dass das vor der DSGVO passiert ist; allerdings gab es die Impressumspflicht auch vorher schon und soweit ich weiß, hat sich da an den Regelungen nichts geändert. Auch damals galt die Impressumspflicht schon wegen des Verbraucherschutzes und um eine Adresse für Gerichtsschreiben u.Ä. zu haben.
Meine Schulussfolgerung: Das ist erlaubt
Kleine Nebeninfo:
Ihr müsst euren Klarnamen im Impressum angeben, es sei denn ihr schafft es, euch euer Pseudonym im Perso eintragen zu lassen
Habt ihr andere Infos zu dem Thema? Hat jemand vielleicht tieferen Einblick in die DSGVO? Ich trage alle Erfahrungen und Ergebnisse einer eventuellen Diskussion gerne zusammen und veröffentliche sie in einem weiteren Kapitel.
Die Frage wurde im nächsten Kapitel aufgeklärt.
[1] https://belletristica.com/de/groups/94-publisher-gruppe#group
[2] https://medium.com/uber-das-schreiben/recht-f%C3%BCr-autoren-pseudonym-impressum-a3ba6afe1d14
[3] http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/27_W_51_15_Beschluss_20150507.html