1.
Völkermord ist seit der Konvention der Uno aus dem Jahr 1948 ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht. Die Absicht von Völkermord ist eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Es gibt keine Verjährung.
Quelle: Wikipedia
2.
Völkermord
Niedere Beweggründe
Menschenverachtende grundlose Zerstörung
Unverjährbare Bestrafung ist Fortschritt
Gerechtigkeit