.....Ordnungswidrigkeiten sind.
Dass während der Fahrt nicht mit dem Mobiltelefon telefoniert werden darf, ist den meisten bekannt und es ist richtig.
Sofern vor mir ein Fahrzeug schlingert, ist nicht von einem besoffenen Fahrer auszugehen. Meist telefoniert er nur.
Verboten ist es auch, im stehenden Fahrzeug mit laufendem Motor das Telefon zu benutzen.
Also bitte nicht schnell einsteigen, den Motor starten und vor der Abfahrt noch flott telefonieren, denn der “Betrieb eines Fahrzeuges” beginnt, sobald der Motor anspringt. ( § 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.)
Verboten ist auch der Blick auf die Uhrzeit-Anzeige des Handys während der Fahrt. (OLG Hamm, NJW 2005, 2469).
Man darf aber umständlich eine analoge Uhr aus der Tasche kramen, um sich dort der Uhrzeit zu versichern.
Selbst vermeintlich unnötiges Herumfahren kann ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) sein.
Nach § 30 Abs. 1 StVO ist “unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften” verboten.
Sollte man einem fragenden Polizisten den Grund der Fahrt nicht plausibel machen, kann schon eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.
Also bitte nicht aus Spaß autofahren.
Die Mitnahme von Sperrmüll kann unter Umständen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern gar ein Straftatbestand sein.
Gemäß § 242 StGB kann als Strafe für den Diebstahl Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden.
Einzelne Gemeinden ahnden es im übrigen auch als Ordnungswidrigkeit, den Sperrmüll lediglich zu durchsuchen mit dem Ziel, sich daran zu bereichern.
Und auch schön:
Wer eine kirchliche Trauung vor der Eheschließung beim Standesamt vornimmt, begeht formal eine Ordnungswidrigkeit und verstößt gegen § 67 des Personenstandsgesetzes.
(Mit freundlicher Mitwirkung von Dr. T. Schulte)